Aufhebungsverträge

Aufhebungsverträge

Mit einem Aufhebungsvertrag können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einigen, ohne dass eine Kündigung nötig wird. Gleichzeitig können sie damit sämtliche Fragen für die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses verbindlich klären. Für alle Beteiligten kann so schnell Rechtssicherheit geschaffen werden.

Im Gegensatz zu einer Kündigung bietet ein Aufhebungsvertrag für Unternehmen den Vorteil, dass keine Kündigung ausgesprochen und begründet werden muss. Es erfolgt keine Überprüfung der Beendigung durch das Gericht. Ein langer und teurer Kündigungsschutzprozess kann so vermieden werden. Auch für den Arbeitnehmer kann ein Aufhebungsvertrag günstig sein. Beispielsweise wenn die Kündigungsgründe berechtigt sind oder aber wenn der Arbeitgeber im Gegenzug eine Abfindung zahlt oder für den Arbeitnehmer im Aufhebungsvertrag vorteilhafte ergänzende Regelungen getroffen werden, wie zum Beispiel eine Freistellung oder eine Verlängerung der Kündigungsfrist.

Vor allem bei Führungskräften sind individuelle Aufhebungsvereinbarungen zur Gestaltung des Trennungsprozesses beliebt. Denn häufig ist es für beide Seiten von Interesse, eine möglichst schnelle Lösung zu finden. Wichtig ist, einerseits keine

„verbrannte Erde“ zu hinterlassen und andererseits verbindliche Vereinbarungen zu den finanziellen Aspekten zu schließen. Hier geht es dann besonders um die Höhe der Abfindung oder um Fragen zur Managerhaftung.
Außerdem können auch strategische Entscheidungen wichtig sein, zum Beispiel ab welchem Zeitpunkt die Bereitschaft zu Verhandlungen über eine Aufhebungsvereinbarung signalisiert wird. Auch die möglichen Nachteile eines Aufhebungsvertrages, wie eventuelle Sperr- und Ruhenszeiten bei der Agentur für Arbeit, und wie man diese zulässigerweise vermeiden kann, sollten beachtet werden. Mit Ausnahme der gesetzlichen Vorgabe, dass eine Aufhebungsvereinbarung schriftlich geschlossen werden muss, gilt Vertragsfreiheit. Dementsprechend gibt es auch keine für alle Konstellationen und Interessen geltenden Standardvorgaben. Grundsätzlich sollten bei Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag aber die folgenden Punkte bedacht und gegebenenfalls geregelt werden:

  • Beendigungszeitpunkt (mögliche Bewerbungen aus ungekündigtem Arbeitsverhältnis)
  • Abfindung
  • Freistellung
  • Weiternutzung des Dienstwagens bis zur Beendigung
  • Vorzeitiges Kündigungsrecht für den Arbeitnehmer mit sog. „Turboklausel“
  • Tantiemen, Bonusansprüche und sonstige variable Vergütung
  • Urlaubsabgeltung
  • Zeugnis
  • Wettbewerbsverbote (nachvertraglich, im Falle von Freistellungen)
  • Herausgabe- und Verschwiegenheitspflichten
  • Verfallfristen
  • Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung und Fortführung von Altersversorgungen

Unsere Dienstleistung:

Wir beraten und vertreten bei allen Fragen im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen. Zunächst prüfen wir Ihren rechtlichen Status, dann entwickeln wir eine Verhandlungsstrategie, um sie anschließend umzusetzen. Selbstverständlich berücksichtigen wir dabei Fragen der Haftung und D&O-Versicherung.

Bernhard Steinkühler und Kati Kunze
Fachanwälte für Arbeitsrecht

T + 49 30 31 80 59 49
kontakt@steinkuehler-legal.com