Kündigungen

Kündigungen

Wenn ein Arbeitnehmer eine Kündigung nicht akzeptieren will, muss er innerhalb von 3 Wochen nach dem Erhalt der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben. Ein häufiger Irrtum ist, dass das Gericht im Prozess über eine Abfindung entscheidet. Das Gericht prüft aber lediglich, ob die Kündigung wirksam ist oder das Arbeitsverhältnis weiter besteht. Ist die Kündigung unwirksam, bedeutet das nicht nur einen Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers. Meistens muss der Arbeitgeber auch die Vergütung für die Zeit des Kündigungsschutzprozesses nachzahlen.

Deshalb kann es sinnvoll sein, den Streit über die Kündigung durch Zahlung einer Abfindung zu beenden. Auch für Arbeitnehmer ist das meist interessant. Besonders leitende Angestellte und andere Führungskräfte haben häufig kein Interesse an einer Zusammenarbeit, die gerichtlich erzwungen ist. Für sie ist es in der Regel sinnvoller, das Angebot einer Abfindung für eine berufliche Veränderung zu nutzen.

Es hängt von vielen Faktoren ab, ob eine Kündigung wirksam ist. Nicht nur die jeweiligen Kündigungsgründe und deren Nachweis spielen eine Rolle. Beachtet werden müssen besondere Kündigungsverbote und Zustimmungsvorbehalte, wie gegenüber

  • Schwangeren,
  • Personen in Elternzeit,
  • Betriebsratsmitgliedern,
  • oder Schwerbehinderten Menschen.

Die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutz-Klage des Arbeitnehmers müssen immer individuell bewertet werden, weil sie von ganz individuellen Aspekten abhängig sind (z.B. Inhalt des Arbeitsvertrages und besondere Qualifikationen). Das gleiche gilt für die im Vorfeld einer Kündigung zu berücksichtigenden Fragen für den Arbeitgeber. Es geht darum, spätere Risiken im Kündigungsschutz-Prozess zu vermeiden. Die Höhe einer Abfindung spiegelt häufig die Chance auf Erfolg einer Kündigungsschutzklage wider. Die wichtigste Frage ist allerdings, ob das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist. Davon ist abhängig, welchen Anforderungen eine ordentliche Kündigung genügen muss.Das Kündigungsschutzgesetz ist anwendbar,

wenn das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht und
im Betrieb regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigt werden.Wenn das so ist, muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein. Das setzt voraus, dass der Arbeitgeber im Prozess betriebsbedingte, personenbedingte oder verhaltensbedingte Gründe vorbringen und nachweisen kann. Die Anforderungen an die Begründung sind oft sehr hoch und wirtschaftlich riskant für den Arbeitgeber.

Besteht das Arbeitsverhältnis noch keine 6 Monate oder in einem sog. Kleinbetrieb, unterliegt die Arbeitgeberkündigung kaum inhaltlichen Vorgaben und keiner besonderen Begründungspflicht. In besonderen Fällen kann eine Kündigung trotzdem auch im Kleinbetrieb unwirksam sein, zum Beispiel wenn sie treuwidrig ist, gegen die guten Sitten oder gegen Diskriminierungsverbote verstößt. Im Prozess muss dies der Arbeitnehmer darlegen und beweisen können.

Unsere Dienstleistung:

Als Fachanwälte für Arbeitsrecht beraten und vertreten wir  Unternehmen, Führungskräfte und Arbeitnehmer bei allen Fragen zu Kündigungen.

Für Arbeitnehmer und Leitende Angestellte:

Haben Sie eine Kündigung erhalten, klären wir in einem Gespräch zunächst die Erfolgsaussichten eines möglichen Verfahrens zum Kündigungsschutz. Davon abhängig sind die Höhe der Abfindung oder aber eine etwaige Weiterbeschäftigung. Darauf basierend entwickeln wir gemeinsam mit Ihnen die weitere Strategie und setzen diese im Prozess oder in Verhandlungen mit Ihrem Arbeitgeber um.

Für Unternehmen:

Ob eine Kündigung der Überprüfung des Arbeitsgerichts standhält und damit auch welche finanziellen Risiken sich für ein Unternehmen ergeben können, entscheidet sich lange vor einem Prozess. Das wird schon bei der Vorbereitung der Kündigung bestimmt. Kündigungen sollten deshalb möglichst langfristig und mit Bedacht vorbereitet sein. Stehen Kündigungen an, beraten wir Arbeitgeber zu den Erfolgsaussichten. Wir erarbeiten mit Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Ziele und Prioritäten eine Beendigungsstrategie und realisieren ihr Kündigungsmanagement. Notwendige Schritte bereiten wir gemeinsam vor. Kommt es zum Rechtsstreit, übernehmen wir die Vertretung Ihres Unternehmens im Kündigungsschutzverfahren.

Bernhard Steinkühler und Kati Kunze
Fachanwälte für Arbeitsrecht

T + 49 30 31 80 59 49
kontakt@steinkuehler-legal.com