Wichtige Änderung für Arbeitsverträge ab dem
1. Oktober 2016 – Neue Vorgaben für Ausschlussfristen

Wichtige Änderung für Arbeitsverträge ab dem
1. Oktober 2016 – Neue Vorgaben für Ausschlussfristen

30. September 2016 – Beitrag von Bernhard Steinkühler

Ab dem 1. Oktober 2016 sollten Arbeitgeber unbedingt auf die Ausschlussfristen in den neuen Arbeitsverträgen achten. Für Einstellungen ab diesem Zeitpunkt empfiehlt es sich, die Ausschlussfristen so zu ändern, dass die Ansprüche nicht mehr schriftlich, sondern (nur noch) in Textform geltend gemacht werden müssen.

Ausschlussfristen sind unerlässlich für jeden guten Arbeitsvertrag. Ohne die Vereinbarung, dass sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer bestimmten (mindestens 3 Monate betragenden) Frist geltend gemacht werden müssen, um nicht zu verfallen, würde für die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis die gesetzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren ab Fälligkeit des Anspruchs gelten. Die vertragliche Ausschlussfrist sorgt damit nicht nur für Klarheit für beide Seiten. Es wird dadurch vor allem auch das wirtschaftliche Risiko minimiert, erst nach vielen Monaten (bis zu 3 Jahren) für behauptete Überstunden, Urlaubsabgeltung, Sonderzahlungen o.ä. in Anspruch genommen zu werden.

Bisher sehen Ausschlussfristen i.d.R. vor, dass die Ansprüche schriftlich geltend gemacht werden müssen. Auch nach derzeitiger Gesetzeslage bedeutet dies zwar nicht, dass zwingend ein handschriftlich unterzeichneter Brief erforderlich wäre. Weil es sich nicht um ein gesetzliches Schriftformerfordernis (wie z.B. bei der Kündigung), sondern nur um ein vertragliches Schriftformerfordernis handelt, genügt auch die Geltendmachung der Ansprüche in Textform, d.h. auch ein Telefax, ein Computer-Fax oder eine E-Mail wären ausreichend. Zukünftig muss sich dies jedoch deutlich aus der Klausel im Arbeitsvertrag ergeben. Anderenfalls ist die gesamte Ausschlussfrist unwirksam und der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen. Grund dafür ist die ab dem 1. Oktober 2016 geltende Neufassung des regelmäßig auch für Arbeitsverträge geltenden § 309 Nr. 13 BGB. Danach darf die Geltendmachung von Ansprüchen nicht mehr an ein Schriftformerfordernis geknüpft werden.

Auf die Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen, die bereits vor dem 1. Oktober 2016 geschlossen wurden, wirkt sich die Gesetzesänderung nicht aus.