Know-How-Schutz

Know-How-Schutz

Dringender Handlungsbedarf für Arbeitgeber

8. Oktober 2018 – Beitrag von Katharina Heinschke

Die seit 2016 geltende EU-Richtlinie (EU 2016/943 vom 8. Juni 2016) für einen einheitlichen europäischen Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen hat in der Arbeitswelt bisher wenig Beachtung gefunden – zu Unrecht, denn sie hat in Bezug auf den Know-How-Schutz weitrechende Folgen für Arbeitgeber.

Da die Richtlinie von der Bundesregierung nicht rechtzeitig durch ein entsprechendes Gesetz umgesetzt worden ist, ist sie von den Gerichten in Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über die Verletzung bzw. Einhaltung von Verschwiegenheitspflichten zu berücksichtigen, bis ein Gesetz verabschiedet worden ist. Die Bundesregierung hat zwar am 18. Juli 2018 einen Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Richtlinie beschlossen, mit einer Verabschiedung des Gesetzes dürfte jedoch nicht vor 2019 zu rechnen sein.

Was galt bisher?

Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse galten nach der bisherigen Rechtsprechung alle unternehmensbezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse hat. Hierunter fielen im Allgemeinen Kundendaten, bestimmte Verfahrenstechniken, Rezepturen und so weiter … Entscheidend für die Annahme eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses war grundsätzlich allein der Geheimhaltungswille des Arbeitgebers.

Was ist neu?

Zukünftig reicht der bloße Wille des Arbeitgebers bestimmte Betriebsinterna geheim zu halten nicht mehr aus, um diese als geschützte Geschäftsgeheimnisse anzusehen. Nach der Richtlinie und dem derzeitigen Gesetzesentwurf ist zukünftig erforderlich, dass der Geheimhaltungswille auch durch entsprechende angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen zum Ausdruck gekommen ist. Ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis muss in Zukunft deshalb auch durch bestimmte Maßnahmen geschützt sein, damit es überhaupt als ein solches angesehen und geschützt werden kann.

Was müssen Arbeitgeber beachten?

Arbeitgeber sollten daher die Verschwiegenheitsklauseln in ihren Arbeitsverträgen überarbeiten. Denn die konkrete Benennung und Definition der schützenswerten Geheimnisse im Arbeitsvertrag ist eine solche Schutzmaßnahme. Mit Überarbeitung der Verschwiegenheitsklauseln kann daher der Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie die Geltendmachung von Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüchen zukünftig gewährleistet werden.