Schadensersatz für den Chefarzt

Schadensersatz für den Chefarzt

Schadensersatz für den Chefarzt

1. Juni 2018 – Beitrag von Bernhard Steinkühler

Leitende Ärzte haben bei unwirksamer Kündigung oder Freistellung einen Schadensersatzanspruch für entgangene Einnahmen aus ihrem arbeitsvertraglichen Liquidationsrecht. Dessen Höhe richtet sich nach den Erlösen in der Vergangenheit.

Leitenden Ärzten, insbesondere Chefärzten und Oberärzten, wird im Arbeitsvertrag regelmäßig ein Liquidationsrecht eingeräumt, mit dem sie die von ihnen angebotenen ärztlichen Zusatzleistungen direkt gegenüber den Patienten abrechnen können. Diese zusätzlichen Einnahmen können aber nur dann erzielt werden, wenn der Arzt auch tatsächlich arbeitet und dabei seine Zusatzleistungen anbieten kann. Wird er gekündigt oder freigestellt, können keine Liquidationseinnahmen realisiert werden.

Das heißt aber nicht, dass das Liquidationsrecht beim Ausspruch einer unwirksamen Kündigung oder unzulässiger Freistellung durch den Arbeitgeber infolge der unterbliebenen Tätigkeit des Arztes bis zur Entscheidung im Gerichtsprozess verfällt. In diesen Fällen haben Leitende Ärzte einen Schadensersatzanspruch gegen das Krankenhaus. Für die Ermittlung der hypothetisch zu erwartenden Gewinne und somit die Höhe des Schadensersatzes wird auf die durchschnittlich erzielten Einnahmen in der Vergangenheit abgestellt. Hierbei ist ein Beurteilungszeitraum von 3 Jahren für die Bezifferung des Schadensersatzes maßgeblich (vgl. Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 18. Oktober 2017 – 6 Ca 127/17 [DOWNLOAD]).

Im Fall der Kündigung oder Freistellung sollte daher immer auch der Schadensersatzanspruch für die entgangenen Liquidationseinnahmen gegenüber dem Krankenhaus geltend gemacht werden.