Neues zum Urlaub

Neues zum Urlaub

BAG–Urteil stärkt Arbeitnehmer-Rechte

9. April 2019 – Beitrag von Katharina Heinschke

Im November 2018 hatte der Europäische Gerichtshof mit zwei Urteilen die Rechte der Arbeitnehmer in puncto Urlaub und Urlaubsabgeltung gestärkt – und damit gleichzeitig die Pflichten der Arbeitgeber erweitert. Dem folgte nun auch das Bundesarbeitsgericht mit zwei Entscheidungen, die den Verfall der Urlaubsansprüche am Jahresende und bei Tod des Arbeitnehmers betreffen:

1. Belehrungspflicht des Arbeitgebers über Urlaubsverfall am Jahresende

Gemäß Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19.02.2019 (9 AZR 541/15) verfallen Ansprüche auf den gesetzlichen Mindesturlaub zukünftig nicht mehr automatisch gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG am Ende eines Kalenderjahres oder des Übertragungszeitraums zum 31. März des Folgejahres, wenn der Arbeitnehmer keinen Urlaub beantragt hat. Zum Verfall des Urlaubs kommt es nur, wenn der Arbeitgeber zuvor über die konkreten Urlaubsansprüche und die Verfallfristen belehrt und damit zur Inanspruchnahme des Urlaubs nachweisbar aufgefordert hat, der Arbeitnehmer seinen Urlaub aus freien Stücken aber dennoch nicht in Anspruch genommen hat.

Arbeitgeber müssen daher in Zukunft

  • ihre Arbeitnehmer – möglichst schriftlich dokumentiert – rechtzeitig auffordern, den noch verbleibenden Urlaub für das Kalenderjahr zu nehmen

    und

  • dabei gleichzeitig verständlich darüber informieren, dass der Urlaub ersatzlos verfällt, sollte er bis zum Ende des Kalenderjahres oder des zulässigen Übertragungszeitraums nicht genommen werden.

Arbeitgeber sollten also rechtzeitig – spätestens Mitte der 2. Jahreshälfte – den Stand der Urlaubsansprüche prüfen und Arbeitnehmer, die noch keine Urlaubswünsche mitgeteilt und beantragt haben, auffordern, den verbleibenden Resturlaub für das Kalenderjahr in Anspruch zu nehmen und dabei auf das Risiko des Urlaubsverfalls hinweisen.

2. Vererblichkeit des Urlaubsanspruchs

Auch mit der Entscheidung vom 22.01.2019 (9 AZR 45/16) folgte das Bundesarbeitsgericht dem Europäischen Gerichtshof (Az. C-569/16 und C-570/16) und bestätigte, dass für noch offene Urlaubsansprüche verstorbener Arbeitnehmer ein Urlaubsabgeltungsanspruch besteht, der dessen Erben ausgezahlt werden muss.

Auch dies gilt zumindest für den gesetzlichen Mindesturlaub und den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Mitarbeiter. Bei zusätzlich dazu gewährten Urlaubsansprüchen kommt es auf die vertraglichen bzw. tarifvertraglichen Regelungen an. Denn für diese Ansprüche können andere Regelungen getroffen werden.