Massenentlassungsanzeige

Massenentlassungsanzeige

Ab wann darf die Kündigung ausgesprochen werden?

12. Februar 2020 – Beitrag von Nadine Seidel

Bei Kündigungen wegen Umorganisation, Betriebs(teil)schließung oder Auslagerung von Aufgaben, kommt es häufig nicht nur auf das Vorliegen der Kündigungsgründe und eine ordnungsgemäß durchgeführte Sozialauswahl an. In vielen Fällen ist auch eine Massenentlassungsanzeige nötig und…

Bei Kündigungen wegen Umorganisation, Betriebs(teil)schließung oder Auslagerung von Aufgaben, kommt es häufig nicht nur auf das Vorliegen der Kündigungsgründe und eine ordnungsgemäß durchgeführte Sozialauswahl an. In vielen Fällen ist auch eine Massenentlassungsanzeige nötig und damit § 17 KSchG zu berücksichtigen. Werden die Anforderungen bei Massenentlassungen nicht hinreichend berücksichtigt, kann dies zur Folge haben, dass die Kündigungen unwirksam sind.

Zeitpunkt der Massenentlassungsanzeigen

Besteht die Pflicht zur Massenentlassungsanzeige gemäß § 17 KSchG, muss diese vor der beabsichtigten Entlassung erstattet werden, d.h. vor Abgabe der Kündigungserklärung.
 
Bislang war umstritten, welcher Zeitpunkt vor „Abgabe“ der Kündigungserklärung noch ausreichend ist. Einige Landesarbeitsgerichte verlangten, dass die Massenentlassungsanzeige noch vor Unterzeichnung oder Absendung der Kündigung erfolgt, andere vertraten die Ansicht, dass es ausreichend ist, solange die Anzeige erfolgt, bevor die Kündigungen zugehen.
 
Diese Unklarheiten hat das Bundesarbeitsgericht mit Entscheidung vom 13. Juni 2019 (Az.: 6 AZR 459/18) beseitigt. Es hat entschieden, dass die Massenentlassungsanzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingehen muss, bevor den Arbeitnehmern das Kündigungsschreiben zugegangen ist. Zur Begründung führt das Bundesarbeitsgericht aus, dass es gemäß § 130 BGB auf den tatsächlichen Zugang beim Arbeitnehmer ankommt, d.h. der Zeitpunkt, zu dem die Kündigungserklärung des Arbeitgebers in den Machtbereich des Arbeitnehmers gelangt, sodass dieser nach allgemeinen Umständen von ihr Kenntnis nehmen kann.

Bedeutung für die Praxis

Demzufolge ist es nicht mehr relevant, wann die Kündigungen unterzeichnet und versandt werden. Die Kündigungen können damit grundsätzlich auch schon vor Anzeige der geplanten Massenentlassung bei der zuständigen Agentur für Arbeit vorbereitet und vor allem auch unterzeichnet werden, solange sie den Arbeitnehmern erst anschließend tatsächlich zugehen.
 
Das Massenentlassungsverfahren kann dadurch besser vorbereitet und zeitlich gestrafft werden. Vorsorglich sollten die Kündigungen dennoch erst nach der Massenentlassungsanzeige unterzeichnet werden. Hintergrund ist, dass noch nicht abschließend geklärt ist, ob diese Auslegung des § 17 KSchG überhaupt unionsrechtkonform ist. Hierzu hätte das Bundesarbeitsgericht den Fall dem Europäischen Gerichtshof vorlegen müssen.